UPDATE zur Corona-Kurzarbeit. Mehr Klarheit weniger Verwirrung. | SHS
20.03.2020

UPDATE zur Corona-Kurzarbeit. Mehr Klarheit weniger Verwirrung.

SHS gibt Orientierung.

In den letzten Tagen haben sich die Meldungen rund um die Corona-Kurzarbeit überschlagen und Informationen haben sich laufend geändert.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Updates seit unserem Newsletter vom 16.3.2020 farblich in Rot hervorgehoben.

Wir hoffen Ihnen somit mehr Klarheit gebracht zu haben und freuen uns, gemeinsam mit Ihnen auf hoffentlich baldige wirtschaftlich erfolgreichere Zeiten!

Ihr SHS-Team

 


„Fokussieren Sie sich jetzt auf das Wesentliche und halten Sie Ihre Mitarbeiter.
Sie werden Ihre Know-how-Träger bald wieder brauchen.“

Clemens Satke, Geschäftsführer SHS


Was versteht man eigentlich unter Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts aufgrund einer absehbaren, temporären Unterbeschäftigung. Kurzarbeit dient dazu die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis mit den Mitarbeitern aufrecht zu erhalten.

Wie kann die Vereinbarung zur Kurzarbeit getroffen werden?

Die Corona-Kurzarbeit gilt als Erleichterung bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung.

Die Sozialpartner haben folgendes Modell entwickelt und unter der „Handlungsanleitung Corona Sozialpartnervereinbarung“ zusammengefasst. Sie finden darin eine Handlungsanleitung in 6 Schritten sowie detaillierte Erläuterungen zur Handhabung der Corona-Kurzarbeit für Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Sozialpartner.

Was sind die wichtigsten Eckdaten der Corona-Kurzarbeit?

  • Die Meldefrist beim AMS für die Kurzarbeit wurde von bisher 6 Wochen auf 48 Stunden verkürzt.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch auf null gesetzt werden.

Beispiel: Kurzarbeitsdauer gesamt von 6 Wochen; davon 5 Wochen mit 0 % und 1 Woche mit 60 % Kurzarbeit ist möglich

  • Die Lage der Normalarbeitszeit muss vereinbart werden

Beispiel: Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag, freier Kurzarbeitstag am Freitag

  • Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich, die Unternehmensbereiche in denen Überstunden vorgesehen sind, müssen jedoch bereits in der Sozialpartnervereinbarung explizit vereinbart werden.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden
  • Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) sind so zu bezahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht verkürzt worden.  Das AMS übernimmt die Dienstgeberbeiträge für Beschäftigte in Corona-Kurzarbeit bereits ab dem ersten Tag (und nicht erst wie bisher ab dem fünften Monat)
  • Das Unternehmen erhält bei positiver Genehmigung durch das AMS einen Pauschalsatz je Ausfallstunde (Details finden Sie unten)
  • Lehrlinge sind von der Corona-Kurzarbeit NICHT mehr ausgenommen
  • Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und politische Parteien.
  • Entfallen Arbeitsstunden durch Krankenstand, werden diese, in gleichem Ausmaß wie bei der Arbeitszeit, anteilig durch das AMS ersetzt.
    Beispiel: Bei einer Reduktion der Arbeitszeit von 40 (100 % Arbeitszeit) auf 10 Stunden (25 % Arbeitszeit), zahlt das Unternehmen auch die Krankenstandskosten für nur 10 Stunden (25 %), der Rest wird vom AMS getragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer nach Aufforderung des Arbeitgebers, das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben, sofern diese nicht aus Langzeitguthaben stammen, zur Gänze konsumieren, also abbauen.

Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus, müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.

Wie viel Gehalt bekommen die Mitarbeiter?

Das Unternehmen erhält bei positiver Genehmigung durch das AMS einen Pauschalsatz je Ausfallstunde. Diese Pauschalsätze stellen darauf ab, dem Arbeitgeber die Arbeitskosten für die wegen Kurzarbeit entstehenden Ausfallsstunden als Kurzarbeitshilfe abzugelten. Diese Beihilfe ergibt sich aus dem jeweiligen Pauschalsatz mal der Anzahl der Ausfallsstunden. Details dazu und auch konkrete Berechnungsbeispiele für Vollzeit und Teilzeitkräfte sowie für die jeweils vereinbarte Höhe des Arbeitszeitausfalls in %.

Wie funktioniert das Verfahren für Unternehmen?

update-zur-corona-kurzarbeit-mehr-klarheit-weniger-verwirrung_Ablauf-Corona-Kurzarbeit

 

Folgende Schritte sind erforderlich:

1. Information einholen bei AMS oder WKO oder Gewerkschaften.

Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen! Das AMS rechnet wegen der Maßnahmen gegen das Coronavirus mit einem verstärkten Andrang. Um dem zu begegnen und persönliche Kontakte dennoch auf ein Minimum zu reduzieren, empfehlen wir zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme oder elektronisch via eAMS-Konto oder per E-Mail.

2. Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen

  • Falls Sie keinen Betriebsrat haben, die »Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung« ausfüllen und von jedem einzelnen Mitarbeiter und dem Unternehmer unterschreiben. Durch die aktuellen Ausgangsbeschränkungen können laut aktuellem Stand die Unterschriften der Mitarbeiter auch in elektronischer Form eingeholt werden. Für Hilfestellung zum Ausfüllen der Sozialpartnervereinbarung wenden Sie sich zur Beratung an die Wirtschaftskammer oder die Gewerkschaft und nicht an das AMS.
  • Eine kurzfristige Änderung hat sich seit Beginn der Woche ergeben! Die Sozialpartnervereinbarung muss nun sowohl an die Wirtschaftskammer als auch vom ÖGB getrennt per E-Mail beantragt werden. Betriebe, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, benötigen für eine gültige Sozialpartnervereinbarung nur die Unterschrift des ÖGB.
  • Eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars finden Sie hier.

3. Einholen der Bestätigung der Gewerkschaft und parallel auch noch der Länderkammer bzw. des Arbeitgeberverbandes.

4. AMS-Antragsformular (Corona) ausfüllen und einreichen

  • Die benötigten Dokumente finden Sie hier.
  • Das Begehren auf Corona-Kurzarbeitshilfe konnte seit Montag, den 16.3.2020 und rückwirkend ab 1.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS angemeldet werden. Die benötigten Dokumente für die Sozialpartnervereinbarung und den Antrag sind seit 19.3.2020 um ca. 19:00 online.
  • Hier die wichtigsten Eckdaten des Formulars:

a. Das Formular kann für die Erstgewährung wie auch für eine Verlängerung der COVID-19 Kurzarbeit verwendet werden. Im Gegensatz zur normalen Kurzarbeit können im Corona-Spezialfall auch Änderungen während der Laufzeit des Kurzarbeitsmodells eingereicht werden.

b. Folgende Informationen sind für Lehrlinge und danach für alle 3 Verdienstklassen anzugeben:

1. Anzahl der betroffenen Beschäftigten

2. Durchschnittliches monatliches Entgelt

3. Summe der voraussichtlichen Ausfallstunden

4. Höhe des Pauschalsatzes aus Kurzarbeit-Pauschalsatztabelle (Excel)

– Die einzelnen Tabellenblätter sind die Kategorien der zu leistenden Wochenstunden laut Kollektivvertrag.

– Je nach Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit finden Sie in Spalte L dann den Pauschalsatz pro Ausfallstunde.

5. Beihilfebetrag = Ausfallstunden x Pauschalsatz.

c. In der Gesamtbetrachtung (Punkt 5) erhalten Sie dann erstmals einen Überblick über den zu erwartenden Beihilfengesamtbetrag.

  • Eine kurze Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen).

5.  Einreichung beim AMS

Begehrensstellungen werden per E-Mail akzeptiert, wenn sie digital signiert sind.
Alle anderen Begehrensstellungen werden nur vorläufig akzeptiert. Originaldokumente müssen postalisch nachgereicht werden.

6. Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

7. Weiterer Prozess nach Gewährung

  • Bis zum 28. des Folgemonats ist dem Arbeitsmarktservice über das eAMS-Konto des Unternehmens eine Abrechnungsliste (wird vom AMS zur Verfügung gestellt) zu übermitteln.
  • Bis zum 28. des Folgemonats des Kurzarbeitszeitraums ist dem Arbeitsmarktservice ein von allen Mitarbeitern / Betriebsrat unterschriebener Durchführungsbericht mit Informationen zum Beschäftigtenstand und der Einhaltung der Arbeitszeitausfälle vorzulegen.
  • Bei Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung (z.B. Urlaub, Krankheit, etc.) oder sonstigen Ersatzleistungsansprüchen (z.B. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung, etc.) entfällt der Anspruch auf die Beihilfe.

 


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Handschlag

Wir freuen uns, Sie bald wieder vor Ort
und mit einem festen Handschlag begrüßen zu dürfen!

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